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   FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12   

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https://dejure.org/2013,49175
FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12 (https://dejure.org/2013,49175)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.09.2013 - 2 K 2120/12 (https://dejure.org/2013,49175)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. September 2013 - 2 K 2120/12 (https://dejure.org/2013,49175)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 55 InsO, § 38 InsO, § 16 Abs 1 EStG 2008, § 131 Abs 3 S 1 Nr 2 HGB, § 161 Abs 2 HGB
    Einkommensteuer als Insolvenzverbindlichkeit bei insolvenzbedingter Realisierung eines Veräußerungsgewinnes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Einordnung einer Steuerschuld aus einer Beteiligungsgesellschaft als Insolvenz- bzw. Masseverbindlichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 38; InsO § 55
    Zur Einordnung der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Einkommensteuerschuld als Masse- oder Insolvenzverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Einordnung der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Einkommensteuerschuld als Masse- oder Insolvenzverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1404
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12
    Eine Masseverbindlichkeit ihrerseits muss stets, wenn nicht auf eine Handlung, so doch auf eine Maßnahme (Verwaltung, Verwertung etc.) des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (BFH, Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 21/10, BStBl II 2011, 520).

    Zwar ist eine Verwaltungsmaßnahme ausgeschlossen, wenn tatsächlich keine Erträge zur Masse gezogen werden, der Umkehrschluss ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich (BFH, Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 21/10, a.a.O., m.w.N.).

    Einer derart weiten Auslegung des § 55 InsO, der allein regelt, was Masseverbindlichkeiten sind, steht neben dem Wortlaut der Norm entgegen, dass nach § 35 InsO der Neuerwerb zur Masse gezogen wird, aber den Neugläubigern nur das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners verbleiben soll (BFH, Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 21/10, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 60/08

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12
    Auch der BFH habe mit Urteil vom 18. Mai 2010, X R 60/08, zwischen echten und unechten Gewinnen unterschieden.

    Im Unterschied zu dem von beiden Beteiligten zitierten Urteil des BFH vom 18. Mai 2010, X R 60/08, BStBl II 2011, 429, kommt hier als Maßnahme des Verwalters auch nicht das Halten der zur Masse gehörenden Beteiligung und die sich daraus ergebende Teilhabe an deren Ergebnissen in Betracht.

  • BFH, 01.04.2008 - X B 201/07

    Steuerforderungen als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12
    Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch zudem dann, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, auch wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (BFH, Beschluss vom 1. April 2008, X B 201/07, BFH/NV 2008, 925, m.w.N.).
  • BFH, 24.11.2011 - V R 20/10

    Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12
    Nach dem von allen Gläubigern befürworteten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan in der Fassung vom 23. Januar 2009 (dort Seite 21 und 22 unter "Gestaltender Teil" III und V, Bl. 394 U und 394 V Insolvenzverfahrensakten 2 IN .../07, Band II), wäre jedoch der hier in Streit befindliche Teil der Einkommensteuerschuld des Klägers im Falle der Einordnung als Masseverbindlichkeit von dem Kläger in voller Höhe zu erbringen (die von dem Insolvenzverwalter gebildeten Rückstellungen reichen nicht aus, da er mit der entsprechenden Steuerschuld nicht gerechnet hatte), während der Kläger bei Einordnung als Insolvenzverbindlichkeit allenfalls eine Quote von 21, 05 % zu leisten hat - und dies auch nur für den Fall, dass insoweit noch eine entsprechende Abänderung der zur Tabelle festgestellten Forderung in Betracht kommt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 24. November 2011, V R 20/10, NV 2012, 711).
  • BFH, 06.07.2011 - II R 34/10

    Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Beendigung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12
    Nachdem das Insolvenzverfahren gem. § 200 Abs. 1 InsO aufgehoben und auch keine Nachtragsverteilung angeordnet wurde, steht dem Kläger wieder die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit zugleich die Prozessführungsbefugnis auch hinsichtlich von Steuerbescheiden zu, die die Insolvenzmasse betreffen bzw. bei denen es um die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse/zu den Masseverbindlichkeiten geht und die ursprünglich an den Insolvenzverwalter als Bekanntgabeadressat gerichtet waren (BFH-Urteil vom 6. Juli 2011, II R 34/10, BFH/NV 2012, 10, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83

    Konkursverwalter - Veräußerungsgewinne - Einkommensteuerschuld

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12
    Diese Aufteilung erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt (vgl. bereits das noch unter der Geltung der Konkursordnung ergangene Urteil vom 29. März 1984, IV R 271/83, BStBl II 1984, 602) nach dem Verhältnis der Teileinkünfte zueinander.
  • BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung des FA gegen USt-Erstattungsanspruch

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12
    Eine Forderung im Sinne des § 38 InsO ist schließlich spätestens dann begründet, wenn der Eintritt der Tatbestandsverwirklichung bei Insolvenzeröffnung derart gesichert ist, dass er als unausweichlich anzusehen ist (so bereits BFH, Urteil vom 21. September 1993, VII R 119/91, BStBl II 1994, 83 noch unter Geltung der Konkursordnung, jedoch mit fortdauernder Gültigkeit, da der in § 3 Abs. 1 AO verwendete Begriff des z.Zt. der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruchs sich in gleicher Weise in § 38 InsO findet und kein Grund erkennbar ist, diesen Begriff nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung anders auszulegen, BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2005, VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369).
  • BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91

    Das FA kann im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12
    Eine Forderung im Sinne des § 38 InsO ist schließlich spätestens dann begründet, wenn der Eintritt der Tatbestandsverwirklichung bei Insolvenzeröffnung derart gesichert ist, dass er als unausweichlich anzusehen ist (so bereits BFH, Urteil vom 21. September 1993, VII R 119/91, BStBl II 1994, 83 noch unter Geltung der Konkursordnung, jedoch mit fortdauernder Gültigkeit, da der in § 3 Abs. 1 AO verwendete Begriff des z.Zt. der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruchs sich in gleicher Weise in § 38 InsO findet und kein Grund erkennbar ist, diesen Begriff nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung anders auszulegen, BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2005, VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369).
  • BFH, 23.06.2008 - VIII B 12/08

    Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Anerkennung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12
    Vielmehr ist die Einkommensteuer für das Jahr der Insolvenzeröffnung aus allen Einkünften nach steuerrechtlichen Vorgaben zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Steuerschuld für Zwecke der Geltendmachung (Erhebung) anschließend in die unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Verbindlichkeitskategorien (Insolvenzverbindlichkeit, Masseverbindlichkeit, ggfs. insolvenzfreie Verbindlichkeit) einzuordnen (vgl. hierzu: BFH, Beschluss vom 23. Juni 2008, VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691 zum Rechtsschutzbedürfnis trotz Anerkennung einer Forderung durch den Treuhänder).
  • BFH, 19.04.2011 - VII B 234/10

    AdV eines Einfuhrabgabenbescheids für in den aktiven Veredelungsverkehr

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12
    Das ist auch dann der Fall, wenn die Forderung, wie z.B. bei einer aufschiebenden Bedingung, im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängt (BFH, Beschluss vom 19. April 2011, VII B 234/10, BFH/NV 2011, 1202, m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2007 - VII B 127/07

    Rechtliches Gehör; Einspruchsentscheidung nach Klageerhebung; Stellungnahmefrist

  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung -

    bb) Folglich sind (Einkommen-)Steuerbescheide während des Nachtragsverteilungsverfahrens nicht an den ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern an den Insolvenzverwalter/Treuhänder zu richten und --wie im Streitfall-- diesem gegenüber bekannt zu geben, sofern der begründende Sachverhalt --wie hier-- während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - X R 25/14, Rz 23, und vom 06.07.2011 - II R 34/10, Rz 10 f.; Sächsisches FG, Urteil vom 18.10.2013 - 4 K 579/13, Rz 12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2013 - 2 K 2120/12, EFG 2014, 1404, Rz 18; Roth in: Roth, Insolvenzsteuerrecht, 3. Aufl. 2020, Steuerverfahrensrecht im Insolvenzverfahren, Rz 3.206).
  • BFH, 03.08.2016 - X R 25/14

    Masseschuld bei Beendigung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. September 2013  2 K 2120/12 aufgehoben.
  • BFH, 28.01.2015 - X B 103/14

    Bestimmung der Reichweite eines Zwischenurteils, das hinter dem Inhalt der

    a) Objektiv dürfte eine Divergenz der Ausführungen im nichttragenden Teil der Entscheidungsgründe des vorinstanzlichen Urteils zum Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 11. September 2013  2 K 2120/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1404) sowie eine grundsätzliche Bedeutung der dort getroffenen Aussagen wohl gegeben sein.
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